Jahr für Jahr wird in Deutschland Hunderttausenden Haushalten der Strom in der Grundversorgung abgestellt. 2023 belief sich die Zahl der bundesweiten Stromsperren nach Angaben der Bundesnetzagentur auf rund 204.000 Fälle. Angedroht wurden Sperrungen allerdings gut 3,8 Millionen Haushalten.
Laut Gesetzgeber (StromGVV) haben Grundversorger das Recht, die Versorgung bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 Euro sowie nach entsprechender Androhung zu unterbrechen.
Doch eine Stromsperre müssen Verbraucher, je nach Verhältnismäßigkeit, nicht zwingend hinnehmen. Denn Strom ist in Deutschland kein Luxusgut, sondern gehört zu den Lebensgrundlagen, also zum Existenzminimum.
Es ist wichtig, bei einer drohenden Stromsperre schnell zu handeln, um die Sperre zu verhindern sowie zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten zu minimieren.
Zahlen Sie regelmäßig Ihre Abschläge. Nehmen Sie sofort Kontakt zu Ihrem Stromanbieter auf, wenn Sie Probleme haben, die Stromrechnung zu bezahlen. Erklären Sie, warum das der Fall ist, und versuchen Sie Ratenzahlungen zu vereinbaren. Viele Versorger lassen mit sich reden, wenn Sie in einer finanziellen Notsituation sind, und bieten Teilzahlungen oder einen Zahlungsaufschub an. Reagieren Sie unbedingt frühzeitig und nicht erst bei der letzten Mahnung bzw. bei der Sperrankündigung.
Wie läuft ein Beschwerdeverfahren gegen den Energieversorger ab?
Wenn Sie mit Ihrem Energieversorger unzufrieden sind und eine Beschwerde einreichen möchten, sollten Sie die folgenden Schritte befolgen: Kontaktieren Sie den Energieversorger: Wenden Sie sich zunächst direkt an Ihren Energieversorger und legen Sie Ihre Beschwerde schriftlich dar. Dies kann ...
Wie kann mir die Schlichtungsstelle Energie helfen?
Die Schlichtungsstelle Energie e. V. in Deutschland ist eine unabhängige und neutrale Institution, die bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Energieversorgern vermittelt. Die Schlichtungsstelle kann Ihnen bei einer Vielzahl von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihrem Energieversorger ...
Wo kann ich mich über Stromanbieter beschweren?
Wenn Sie sich über einen Stromanbieter beschweren möchten, können Sie die folgenden Schritte unternehmen: Kontaktieren Sie den Stromanbieter: Wenden Sie sich zunächst direkt an Ihren Stromanbieter und legen Sie Ihre Beschwerde schriftlich dar. Dies kann per E-Mail, Brief oder über das ...
Welche Mahnkosten fallen bei nicht gezahlter Stromrechnung an?
Die Mahnkosten, die bei einer nicht gezahlten Stromrechnung anfallen, können je nach Energieversorger und den individuellen Vertragsbedingungen variieren. Im Allgemeinen setzen sich die Mahnkosten aus verschiedenen Faktoren zusammen: Mahngebühren: Wenn Sie eine Zahlungsfrist verstreichen ...
Wann erfolgt eine Stromsperre?
In Deutschland erfolgt eine Stromsperre, wenn ein Verbraucher trotz mehrfacher Mahnung und Androhung der Sperre seine Stromrechnung nicht bezahlt. Die genauen Bedingungen für eine Stromsperre können je nach Energieversorger variieren, aber im Allgemeinen sind folgende Schritte ...
Mit welchen Kosten sind Stromsperren verbunden?
Stromsperren sind mit Kosten verbunden, die sowohl für den betroffenen Kunden als auch für den Energieversorger entstehen. Die genauen Kosten können je nach Energieversorger und individuellen Umständen variieren. Im Allgemeinen sind folgende Kosten bei einer Stromsperre zu ...
Wie kann man eine Stromsperre verhindern?
Um eine Stromsperre zu verhindern, sollten Sie einige wichtige Schritte befolgen und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen: Rechnungen fristgerecht bezahlen: Achten Sie darauf, Ihre Stromrechnungen pünktlich und vollständig zu bezahlen. So vermeiden Sie Mahnungen, Verzugszinsen und die Gefahr ...
Bei Problemen mit dem Energieversorger empfiehlt sich für Verbraucher die Kontaktaufnahme zur Schlichtungsstelle Energie in Berlin. Sie ist eine unabhängige und neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Konflikten zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen. Sie wird gemeinsam getragen vom Verbraucherzentrale Bundesverband und den Verbänden der Energiewirtschaft. Das Schlichtungsverfahren ist für Privathaushalte kostenfrei.
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 - 0
Telefax: +49 (0) 30 / 27 57 240 - 69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de
In §19 (Unterbrechung der Versorgung) der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz", kurz StromGVV, sind die Grundlagen der Einstellung der Stromversorgung geregelt.
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.