Strompreise in Deutschland - Was kostet Strom?
Jahr für Jahr wird in Deutschland Hunderttausenden Haushalten der Strom in der Grundversorgung abgestellt. 2020 belief sich die Zahl der bundesweiten Stromsperren nach Angaben der Bundesnetzagentur auf 230.000 und sank im Vergleich zu den Vorjahren coronabedingt. Im Mittel der vergangenen zehn Jahre werden Stromsperren in Deutschland in rund 300.000 Fällen pro Jahr verhängt. Angedroht wurden Sperrungen 2020 sogar mehr als 4,2 Millionen Stromkunden.
Laut Gesetzgeber (StromGVV) haben Grundversorger das Recht, die Versorgung bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 Euro sowie nach entsprechender Androhung zu unterbrechen.
Doch eine Stromsperre müssen Verbraucher, je nach Verhältnismäßigkeit, nicht zwingend hinnehmen. Denn Strom ist in Deutschland kein Luxusgut, sondern gehört zu den Lebensgrundlagen, also zum Existenzminimum.
In §19 (Unterbrechung der Versorgung) der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz", kurz StromGVV, sind die Grundlagen der Einstellung der Stromversorgung geregelt.
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Zahlen Sie regelmäßig Ihre Abschläge. Nehmen Sie sofort Kontakt zu Ihrem Stromanbieter auf, wenn Sie Probleme haben die Stromrechnung zu bezahlen. Erklären Sie, warum das der Fall ist, und versuchen Sie Ratenzahlungen zu vereinbaren. Viele Versorger lassen mit sich reden, wenn Sie in einer finanziellen Notsituation sind, und bieten Teilzahlungen oder einen Zahlungsaufschub an. Reagieren Sie unbedingt frühzeitig und nicht erst bei der letzten Mahnung bzw. bei der Sperrankündigung.
Bei Problemen mit dem Energieversorger empfiehlt sich für Verbraucher die Kontaktaufnahme zur Schlichtungsstelle Energie in Berlin.
Die Schlichtungsstelle Energie ist eine unabhängige und neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Konflikten zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen. Sie wird gemeinsam getragen vom Verbraucherzentrale Bundesverband und den Verbänden der Energiewirtschaft. Das Schlichtungsverfahren ist für Privathaushalte kostenfrei.
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Zahlen Sie regelmäßig Ihre Abschläge. Nehmen Sie bei Zahlungsproblemen sofort Kontakt zu Ihrem Stromanbieter auf. Reagieren Sie stets frühzeitig und nicht erst bei der letzten Mahnung bzw. der Sperrankündigung. Schildern Sie Ihre Lage offen. Viele Versorger lassen in Notsituationen mit ...