Wie setzt sich der Gewerbestrompreis zusammen? Welche Abgaben und Steuern und welche staatlichen Vergünstigungen gibt es für Gewerbestrom?
Genau wie beim Haushaltsstrom ist auch der überwiegende Teil des Gewerbestrompreises durch Steuern, Abgaben und Netzentgelte bestimmt. Im Regelfall fließen rund 50 Prozent der Stromkosten von Gewerbetreibenden an den Staat und 20 Prozent an die Netzbetreiber. Nur etwa 30 Prozent kassieren die Versorger für Beschaffung, Transport, Vertrieb und Gewinnmarge.
Unternehmen, insbesondere solche mit hohen Energieverbräuchen, können jedoch nicht nur durch einen Stromanbieterwechsel Kosten sparen, sondern auch bei Steuern, Abgaben und Netzentgelten – und zwar durch spezielle Ausnahmeregelungen beim Gewerbe- und Industriestrom. So gelten für einige Betriebe reduzierte Gebühren, während andere gegebenenfalls gänzlich von bestimmten Abgaben befreit sind. Die Bemessungsgrundlage ist stets abhängig von der Größe eines Unternehmens, der Art des Gewerbes und der Höhe des Stromverbrauchs.
Zwischen dem geringstmöglichen Gewerbestromspreis durch die Inanspruchnahme sämtlicher Ausnahmeregelungen und dem Maximalpreis ohne Entlastungen liegt eine erhebliche Spannbreite. Diese Diskrepanz wird hauptsächlich durch die jeweilige Höhe der EEG-Umlage sowie der Netzentgelte bestimmt, die ein Unternehmen über den Strompreis zahlt. Die übrigen Umlagen fallen deutlich weniger ins Gewicht.
Die Stromsteuer ist laut Gesetzgeber grundsätzlich von allen Letztverbrauchern zu zahlen, die Strom aus dem Versorgungsnetz entnehmen. In bestimmten Fällen gelten jedoch sogenannte Entlastungsregelungen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie Schienenbahnen zahlen grundsätzlich einen reduzierten Steuersatz, erhalten Steuererstattungen im Rahmen des sogenannten Spitzenausgleichs oder sind gänzlich von der Stromsteuer befreit. Dies gilt vor allem für energieintensive Industriebetriebe, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht durch eine zu hohe Energiekostenlast beeinträchtigt werden soll.
Die EEG-Umlage zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien in Deutschland bildet den größten Posten unter den staatlichen Abgaben beim Strompreis. Betreiber von EEG-Anlagen erhalten für den eingespeisten Strom gesetzlich festgelegte Vergütungssätze. Die Differenz zwischen diesen Vergütungssätzen und den Strompreisen des Marktes wird durch die EEG-Umlage ausgeglichen. Die von den Endverbrauchern finanzierte Umlage stieg seit ihrer Einführung kontinuierlich an, zum Jahresbeginn 2015 setzte erstmalig ein leichtes Absinken ein. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beinhaltet eine besondere Ausgleichsregelung zur Entlastung energieintensiver Industriebetriebe, um deren Stromkosten im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit zu senken. Gestaffelt nach abgenommener Strommenge zahlen Unternehmen ab einem Jahresverbrauch von einer Gigawattstunde stufenweise reduzierte EEG-Umlagesätze.
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Verlegung und Nutzung von Leitungen an die jeweiligen Gemeinden zahlen. Für Gewerbebetriebe gilt eine geminderte Konzessionsabgabe, da die Kommunen bereits von der zu entrichtenden Gewerbesteuer der ansässigen Unternehmen profitieren. Betriebe, deren sondervertraglicher Strompreis unter dem Durchschnitt liegt, sind von der Konzessionsabgabe gänzlich befreit.
Durch die Erhebung der KWK-Umlage wird der Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die besonders gute Klima- und Effizienzwerte aufweisen, gefördert. Die KWK-Umlage wird von den Netzbetreibern im Rahmen der Netzentgelte erhoben und jährlich neu berechnet. Energieintensive Gewerbekunden, deren jährlicher Stromverbrauch 100 Megawattstunden übersteigt, zahlen ab dieser Abnahmemenge eine reduzierte KWK-Umlage, die nochmals sinkt, wenn die Stromkosten eines Unternehmens mindestens vier Prozent vom Umsatz betragen.
Die Offshore-Haftungsumlage kompensiert Entschädigungszahlungen, die durch Netzunterbrechungen im Zuge der Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen entstehen. Gewerbekunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von über einer Gigawattstunde profitieren auch in diesem Fall von einer reduzierten Umlage, die erneut sinkt, wenn die Stromkosten vier Prozent des Umsatzes übersteigen.
Netzentgelte müssen von Energieversorgungsunternehmen für die Netznutzung, also den Stromtransport zum Letztverbraucher, entrichtet werden. Sie decken Betriebs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten der Stromnetze und bilden im Hinblick auf den notwendigen Netzausbau in Deutschland einen entscheidenden Faktor der Energiewende. Industrieunternehmen, deren Stromverbrauch zehn Gigawattstunden im Jahr übersteigt, zahlen reduzierte Netzentgelte. Die Kosten werden nach der konkreten Netznutzungsstundenzahl von Betrieben gestaffelt und liegen zwischen 10 und 20 Prozent der üblichen Netzentgelte.
Sie sind Sondervertragskunde und möchten Ihre Stromkosten senken? Wenn Sie mehr als 50.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, dann holt unser Partner, die getenergy GmbH, für Sie maßgeschneiderte Angebote von Gewerbestrom Anbietern ein und stellt diese übersichtlich zusammen. Füllen Sie einfach das folgende Formular aus und lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich Angebote für günstigen Gewerbestrom erstellen.