Der Gewerbestrompreis setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die je nach Verbrauchsmenge, Netzgebiet und gewähltem Tarif variieren. Grundsätzlich unterteilen sich die Kosten in Energiekosten, Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Dieser Anteil wird vom Stromanbieter bestimmt und umfasst die Beschaffungskosten für Strom an der Strombörse sowie Vertriebskosten. Gewerbekunden mit hohem Verbrauch (RLM-Kunden) profitieren oft von individuell verhandelten Preisen, während kleinere Unternehmen Standardtarife wählen können.
Die Netzentgelte decken die Kosten für den Transport und die Verteilung des Stroms vom Kraftwerk zum Verbraucher. Diese Gebühren werden von den jeweiligen Netzbetreibern festgelegt und unterliegen staatlicher Regulierung. Sie variieren je nach Region und Verbrauchsverhalten.
Diese staatlichen Kostenbestandteile machen einen erheblichen Anteil am Gewerbestrompreis aus:
Der Gewerbestrompreis ist eine Kombination aus variablen und fixen Bestandteilen. Besonders für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch lohnt sich ein Gewerbestromvergleich, um individuell angepasste Tarife mit günstigen Konditionen zu sichern.
Unternehmen, insbesondere solche mit hohen Energieverbräuchen, können jedoch nicht nur durch einen Stromanbieterwechsel Kosten sparen, sondern auch bei Steuern, Abgaben und Netzentgelten - und zwar durch spezielle Ausnahmeregelungen beim Gewerbe- und Industriestrom. So gelten für einige Betriebe reduzierte Gebühren, während andere gegebenenfalls gänzlich von bestimmten Abgaben befreit sind. Die Bemessungsgrundlage ist stets abhängig von der Größe eines Unternehmens, der Art des Gewerbes und der Höhe des Stromverbrauchs.
Zwischen dem geringstmöglichen Gewerbestromspreis durch die Inanspruchnahme sämtlicher Ausnahmeregelungen und dem Maximalpreis ohne Entlastungen liegt eine erhebliche Spannbreite. Diese Diskrepanz wird hauptsächlich durch die Höhe der staatlichen Belastungen sowie der Netzentgelte bestimmt, die ein Unternehmen über den Strompreis zahlt.
Die Stromsteuer ist laut Gesetzgeber grundsätzlich von allen Letztverbrauchern zu zahlen, die Strom aus dem Versorgungsnetz entnehmen. In bestimmten Fällen gelten jedoch sogenannte Entlastungsregelungen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie Schienenbahnen zahlen grundsätzlich einen reduzierten Steuersatz, erhalten Steuererstattungen im Rahmen des sogenannten Spitzenausgleichs oder sind gänzlich von der Stromsteuer befreit. Dies gilt vor allem für energieintensive Industriebetriebe, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht durch eine zu hohe Energiekostenlast beeinträchtigt werden soll.
Ende 2022 hat die Bundesregierung beschlossen, die Stromsteuer für Industrieunternehmen sowie mittelständische Betriebe des produzierenden Gewerbes auf das europäische Mindestmaß von 0,05 Cent pro Kilowattstunde zu senken. Die Regelung gilt mindestens für die Jahre 2024 und 2025 mit der Option für weitere drei Jahre.
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Verlegung und Nutzung von Leitungen an die jeweiligen Gemeinden zahlen. Für Gewerbebetriebe gilt eine geminderte Konzessionsabgabe, da die Kommunen bereits von der zu entrichtenden Gewerbesteuer der ansässigen Unternehmen profitieren. Betriebe, deren sondervertraglicher Strompreis unter dem Durchschnitt liegt, sind von der Konzessionsabgabe gänzlich befreit.
Durch die Erhebung der KWK-Umlage wird der Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen gefördert, die besonders gute Klima- und Effizienzwerte aufweisen. Die KWK-Umlage wird von den Netzbetreibern im Rahmen der Netzentgelte erhoben und jährlich neu berechnet. Energieintensive Gewerbekunden, deren jährlicher Stromverbrauch 100 Megawattstunden übersteigt, zahlen ab dieser Abnahmemenge eine reduzierte KWK-Umlage, die nochmals sinkt, wenn die Stromkosten eines Unternehmens mindestens vier Prozent vom Umsatz betragen.
Die Offshore-Haftungsumlage kompensiert Entschädigungszahlungen, die durch Netzunterbrechungen im Zuge der Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen entstehen. Gewerbekunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von über einer Gigawattstunde profitieren auch in diesem Fall von einer reduzierten Umlage, die erneut sinkt, wenn die Stromkosten vier Prozent des Umsatzes übersteigen.
Netzentgelte müssen von Energieversorgungsunternehmen für die Netznutzung, also den Stromtransport zum Letztverbraucher, entrichtet werden. Sie decken Betriebs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten der Stromnetze und bilden im Hinblick auf den notwendigen Netzausbau in Deutschland einen entscheidenden Faktor der Energiewende. Industrieunternehmen, deren Stromverbrauch zehn Gigawattstunden im Jahr übersteigt, zahlen reduzierte Netzentgelte. Die Kosten werden nach der konkreten Netznutzungsstundenzahl von Betrieben gestaffelt und liegen zwischen 10 und 20 Prozent der üblichen Netzentgelte.
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