Welche Mahnkosten fallen bei nicht gezahlter Stromrechnung an?

Welche Mahnkosten fallen bei nicht gezahlter Stromrechnung an?

Die Mahnkosten, die bei einer nicht gezahlten Stromrechnung anfallen, können je nach Energieversorger und den individuellen Vertragsbedingungen variieren. Im Allgemeinen setzen sich die Mahnkosten aus verschiedenen Faktoren zusammen:

  1. Mahngebühren: Wenn Sie eine Zahlungsfrist verstreichen lassen und der Energieversorger eine Mahnung verschicken muss, können Mahngebühren anfallen. Diese Gebühren sollen die Verwaltungskosten für das Mahnverfahren decken. Mahngebühren sind jedoch gesetzlich reguliert und sollten angemessen sein. In der Regel liegen sie im Bereich von wenigen Euros.

  2. Verzugszinsen: Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie sich in Verzug befinden, kann der Energieversorger Verzugszinsen berechnen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz, der aktuell bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt.

  3. Inkassokosten: Wenn Sie trotz Mahnung die offene Rechnung nicht begleichen und der Energieversorger ein Inkassounternehmen beauftragt, können weitere Kosten entstehen. Inkassokosten sollten ebenfalls angemessen sein und sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) orientieren.

  4. Gerichtliche Kosten: Sollte der Energieversorger gerichtliche Schritte einleiten, um die offenen Forderungen einzutreiben, können zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten anfallen.

Um Mahnkosten zu vermeiden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Stromrechnungen fristgerecht bezahlen. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine Rechnung rechtzeitig zu begleichen, empfiehlt es sich, den Energieversorger zu kontaktieren und mögliche Lösungen, wie Zahlungspläne oder Stundungen, zu besprechen.

Kommen Stromkunden ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, werden für schriftliche Nachforderungen seitens des Stromanbieters üblicherweise Mahnkosten berechnet. Diese müssen sich laut Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019 in einem angemessenen Rahmen bewegen. Zulässig ist demnach ein Betrag zwischen einem und zwei Euro.

Bundesgerichtshof: Angemessene Mahnpauschale liegt bei ein bis zwei Euro

Der Bundesgerichtshof hat im Sommer 2019 entschieden, dass eine Mahnpauschale in Stromversorgungsverträgen nur so hoch sein darf, wie die daraus entstehenden Kosten. Konkret bedeutet dies: Stromanbieter dürfen säumigen Kunden, die ihre Rechnung nicht fristgerecht begleichen, für ein entsprechendes Mahnschreiben lediglich die Porto- und Materialkosten in Rechnung stellen. Etwaige Personalkosten oder weitere Posten sind durch den Stromanbieter selbst zu tragen. Damit ergibt sich ein Höchstbetrag von einem bis zwei Euro für eine Mahnung.

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