Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat nicht nur der deutschen Solarbranche, sondern auch den vielen privaten und gewerblichen Sonnenstrom-Erzeugern der Bundesrepublik einen gehörigen Schrecken in die Glieder fahren lassen. Was sich nach den endgültigen Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat im Hinblick auf Solarförderung, Einspeisevergütung und EEG-Umlage ändert, hat der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) nun für alle betroffenen Solarstrom-Erzeuger zusammengefasst.
EEG-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom
Mit dem ab kommendem August in Kraft tretenden Reformpaket entfällt unter anderem eine Abgabe auf eigenverbrauchten Solarstrom – die sogenannte „Sonnensteuer“. Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die ihre Energie auch selbst verbrauchen, müssen darauf im Grundsatz künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten. Diese Regelung wird schrittweise bis zum Jahr 2017 umgesetzt. Für das laufende Jahr müssen Solarstrom-Erzeuger beim Eigenverbrauch mit einer Abgabe von rund 1,9 Cent pro Kilowattstunde rechnen. Es gilt jedoch eine Bagatellgrenze: Ausgenommen sind Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt – also typische Anlagen auf Eigenheimen. Damit bleiben private Kleinerzeuger und -verbraucher in der Regel von der EEG-Umlage befreit.
Keine Sonnensteuer für bestehende Solaranlagen
Für die rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt der Bestandsschutz – deshalb kommen auf die Betreiber dieser Anlagen keine Änderungen zu. Wurde der erzeugte Solarstrom bereits vor dem Stichtag zumindest in Teilen zum Eigenverbrauch genutzt, muss auch künftig keine Sonnensteuer entrichtet werden. Ebenfalls wichtig: Solarthermie-Anlagen zur Wärmeerzeugung fallen generell nicht unter das novellierte EEG und bleiben demnach weiter abgabenfrei.
Marktprämie ergänzt Einspeisevergütung
Die Bundesregierung hat im Zuge der EEG-Reform zudem die sogenannte „verpflichtende Direktvermarktung“ für Solarstrom-Erzeuger eingeführt. Betreiber neuer Anlagen ab 500 Kilowatt installierter Leistung (ab 2016 bereits ab 100 Kilowatt) müssen ihren überschüssigen Solarstrom per Direktvermarktung an der Strombörse verkaufen. Da die erzielbaren Erlöse die Kosten einer Photovoltaik-Anlage allein nicht decken können, erhalten die Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Für kleinere Anlagen gilt hingegen unverändert das Prinzip der garantierten Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.
Flexible Deckelung der Solarförderung
Im Hinblick auf die künftige Förderhöhe für neue Solaranlagen hat sich die Regierungskoalition auf eine flexible Regelung geeinigt. Wächst die Nachfrage nach Photovoltaik-Anlagen schneller als politisch erwünscht, sinken die Fördersätze ebenso schnell. Schrumpft der Markt, sinkt die staatliche Förderung entsprechend langsamer, um die Nachfrage erneut anzukurbeln. Insbesondere bei diesem Punkt hatte sich der BSW-Solar gegenüber der Bundesregierung für einen möglichst optimalen Auffangmechanismus eingesetzt. „Die Förderkürzungen der vergangenen Jahre waren überzogen. Das hat der Markteinbruch der letzten Monate schmerzhaft gezeigt“, erklärt Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig. „Jetzt hat die Bundesregierung die Degressionsschraube etwas gelockert, nach unserer Einschätzung allerdings nur halbherzig.“
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