Untergeschobener Stromvertrag: So reagieren Sie richtig

Untergeschobener Stromvertrag: So reagieren Sie richtig

13.06.2024 | Energienachrichten

Als erstes Mittel gegen untergeschobene Verträge kommt vielen Verbrauchern die Kündigung in den Sinn. Sie ist jedoch nicht die beste Wahl, denn: Wer nur kündigt, riskiert, sich an den ungewollten Vertrag zu binden. Darauf weisen die Marktexperten der Verbraucherzentrale Niedersachsen aktuell hin.

von Björn Katz

Beschwerden über untergeschobene Stromverträge werden den Verbraucherzentralen in ganz Deutschland von Betroffenen regelmäßig gemeldet. Dahinter stecken oftmals unerlaubte Werbeanrufe oder -schreiben, die einen versteckten Vertragsschluss beinhalten. Diese Praxis ist grundsätzlich unrechtmäßig, dennoch sollten Verbraucher richtig reagieren, um langfristige Folgen zu vermeiden.

Vertrag bestreiten statt kündigen

Grundsätzlich gilt: Wird im Falle eines untergeschobenen Vertrags dieser lediglich gekündigt, kann der Stromanbieter dies als Zustimmung eines wirksamen Vertrags auslegen. Damit besteht die Gefahr, dass Betroffene an die Erstlaufzeit des Vertrags tatsächlich gebunden sind.

"Wer einem Vertrag nicht bewusst zugestimmt hat oder sich unsicher ist, wann und wo er zustande gekommen ist, sollte zunächst den Vertragsschluss bestreiten und einen Nachweis verlangen", erklärt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Betroffene fordern den Anbieter am besten schriftlich und per Einwurfeinschreiben auf, diesen zu erbringen."

Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, sollten Verbraucher den Vertrag zudem vorsorglich widerrufen. Das Wort "vorsorglich" sei hierbei unerlässlich, so der Experte. Es weise darauf hin, dass keine bewusste Zustimmung zum Vertragsschluss gegeben wurde.

Unterschied zwischen Kündigung und Widerruf

Die verschiedenen Wege, mit denen sich Verträge beenden lassen, haben unterschiedliche Folgen: Durch eine ordentliche Kündigung wird ein Vertrag erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit beendet. Wer hingegen widerruft, löst den Vertrag rückwirkend auf.

Bei den allermeisten Verträgen gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Einen wichtigen rechtlichen Hinweis gibt Markus Hagge hierzu noch: "Die Frist läuft erst, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Andernfalls haben sie ein Jahr und 14 Tage Zeit, einen Vertrag zu widerrufen."

-> mehr zum Thema auf unserer Infoseite: Probleme beim Stromanbieterwechsel

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