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Stromtarif kündigen bei Umzug - Gericht stärkt Verbraucherrechte
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Stromtarif kündigen bei Umzug - Gericht stärkt Verbraucherrechte

19.06.2025 | Energienachrichten

Stromversorger dürfen das Sonderkündigungsrecht ihrer Kunden im Falle eines Umzugs nicht einschränken und dadurch verkomplizieren. Das hat das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Urteil bestätigt.

von Björn Katz

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Energiemarken Voxenergie und Primastrom geklagt. Die beiden Tochtergesellschaften der Prima Holding GmbH hatten in ihren AGB festgeschrieben, dass Kunden einen etwaigen Umzug vier Wochen vorher anzeigen und dafür spezielle Formulare verwenden müssen.

Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Strom- und Gaskunden haben im Umzugsfall ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dies gilt nur dann nicht, wenn der bisherige Stromversorger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung erklärt, auch am neuen Wohnort zu den gleichen Konditionen (also auch zum gleichen Preis) liefern zu können. Dafür ist dem Unternehmen mit der Kündigung lediglich die neue Anschrift und die Zählernummer zu nennen. Eine Frist gilt seitens der Gesetzgebung nicht.

Voxenergie und Primastrom machen eigene Regeln

Die beklagten Unternehmen Voxenergie und Primastrom sahen in ihren AGB andere Regeln für eine Umzugskündigung vor. Demnach hätten Kunden die Versorger mindestens vier Wochen vor Umzug informieren und ein dafür vorgesehenes Formular ausfüllen müssen. Anderenfalls hätten sie weiterhin für den Stromverbrauch in der alten Wohnung aufkommen sollen. Von einer zweiwöchigen Frist, die wiederum für Versorger gilt, um Kunden über eine mögliche Weiterbelieferung zu informieren, war in den Geschäftsbedingungen keine Rede.

Gericht unterbindet unzulässige Klauseln

Das Kammergericht Berlin urteilte im Streitfall, dass die strittige Klausel das Sonderkündigungsrecht unangemessen einschränke. Das Energiewirtschaftsgesetz sehe für die Kündigung weder eine Vier-Wochen-Frist noch die Verwendung vorgegebener Formulare vor. Zudem stehe das Sonderkündigungsrecht Verbrauchern von Gesetz wegen zu, es werde nicht vom Energielieferanten gewährt.

Darüber hinaus mahnte das Gericht an, dass die beklagten Stromversorger laut ihrer eigenen Klauseln nicht an die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist gebunden seien, in der sie über die Fortsetzung der Stromlieferung informieren müssten. Dies sei insgesamt nicht mit den Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz vereinbar.

-> weitere Informationen zum Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen oder Umzug

justiz

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