Energy Price Data Lab: Aktuelle Strompreise & Stromvergleich
Das Energiewirtschaftsgesetz in Deutschland sieht ein Sonderkündigungsrecht für Strom- und Gastarife bei Umzug vor, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für Verbraucher anfallen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil bestätigt.
von Björn Katz
Wer umzieht, kann einen Energievertrag mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt, sofern der Energieversorger nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, am neuen Wohnort weiterhin zu den alten Konditionen liefern zu können.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat vor diesem Hintergrund Klage gegen den Strom- und Gasanbieter Fuxx - Die Sparenergie GmbH eingereicht und Recht bekommen. Fuxx hatte einem Kunden, der sein umzugsbedingtes Sonderkündigungsrecht wahrnahm, einen sogenannten "Nichterfüllungsschaden" in Höhe von 300 Euro berechnet.
"Leider erleben wir immer wieder, dass Energieversorger falsche Aussagen treffen oder die eigene Rechtsauffassung als Tatsache formulieren", erklärt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Unserer Auffassung nach, ist die Regelung im Energiewirtschaftsgesetz klar und dient gerade dazu, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fantasie-Entgelten dieser Art zu schützen."
Nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale hatte Fuxx zwar den strittigen Posten aus der Rechnung gestrichen, war jedoch nicht bereit, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin erfolgte die Klage. Das jetzt vorliegende Urteil bestätigt den Standpunkt der Verbraucherschützer: Dem Energieversorger wird untersagt, bei einer außerordentlichen Kündigung wegen eines Wohnsitzwechsels einen Nichterfüllungsschaden in Rechnung zu stellen.
"Der Fall zeigt, dass Energierechnungen immer kritisch hinterfragt werden sollten. Wer sich unsicher ist und einzelne Positionen nicht zuordnen kann, sollte diese überprüfen", rät Zietlow-Zahl. Auch sei es wichtig, Nachfragen oder Beanstandungen schriftlich und nachweisbar zu stellen und sich im Zweifelsfall nicht allein auf die Aussage des Energieversorgers zu verlassen.
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