In der Regel verläuft ein Stromanbieterwechsel völlig komplikationslos, denn der gesamte Wechselprozess ist gesetzlich geregelt. Trotzdem kommt es in der Praxis hier und da zu kleineren Problemen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter und haben die häufigsten uns bekannten Probleme und Lösungsvorschläge aufgelistet. Alternativ können Sie sich immer an uns wenden, entweder über unsere Hotline (0800 - 837 48 69) oder per Email an kundenservice@stromauskunft.de.
Wenn der Anbieterwechsel länger als geplant dauert, dann liegt das zumeist daran, dass Ihr alter Vertrag noch gültig ist und der Wechsel somit nicht sofort eingeleitet werden kann. Hier sind natürlich die Kündigungsfristen einzuhalten.
Häufig verzögert sich auch der Anbieterwechsel, da dem neuen Anbieter nicht alle Angaben vorliegen, z.B. die Zählernummer. Bitte denken Sie daran, alle Angaben vollständig und korrekt zu übermitteln, damit der Anbieterwechsel reibungslos von statten geht.
Der Stromanbieterwechsel ist in Deutschland gesetzlich geregelt und darf laut Energiewirtschaftsgesetz nur drei Wochen dauern, sobald der neue Versorger den Kunden beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet hat. Desweiteren gilt, dass der Beginn der Stromlieferung durch den neuen Anbieter nicht zwingend auf den Ersten eines Monat fallen muss, sondern auf jedes beliebige Datum fallen kann.
Das häufigste Problem, warum ein Anbieterwechsel nicht möglich ist, ist die Tatsache, dass der alte Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt worden ist. In der Vergangenheit galt oftmals die Regel: Wurde die Kündigungsfrist verpasst, dann verlängerte sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.
Mit Wirkung zum 1. März 2022 hat der Gesetzgeber allerdings festgelegt: Die Kündigungsfrist von Strom- und Gasverträgen darf nur noch einen Monat betragen. Wird die Frist verpasst, so verlängern sich die Verträge zudem nur noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, sie können in der Folge jederzeit, mit einer erneuten einmonatigen Frist gekündigt werden.
Generell empfehlen wir Kunden unseren Stromanbieter-Wechselservice, bei dem wir Ihre Vertragsdaten in unserem System hinterlegen und Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Erinnerungsmail mit einer neuen Tarifempfehlung zusenden. Damit verpassen Sie keine Kündigungsfrist mehr und können Ihren Stromvertrag jedes Jahr automatisch optimieren.
Ein weiterer sehr häufiger Grund für eine Ablehnung besteht darin, dass die mitgeteilten Daten mit denen des Lieferanten/Netzbetreibers nicht übereinstimmen und somit nicht zugeordnet werden können.
Die Auszahlung von Neukundenboni ist ein immer wieder auftretendes Problem beim Stromanbieterwechsel. Viele Kunden beschweren sich, dass der neue bzw. ehemalige Versorger den vertraglichen Bonus nicht auszahlt. Die Voraussetzung für den Kundenbonus ist üblicherweise in den AGB des Stromliefervertrags geregelt. Hält sich der Versorger nicht daran, ist das ein Fall für die Schlichtungsstelle Energie.
Laut Energiewirtschaftsgesetz gilt: Energieversorger müssen ein etwaiges Guthaben von Kunden - beispielsweise im Rahmen von vertraglich vereinbarten Boni - binnen zwei Wochen auszahlen bzw. mit dem nächsten Abschlag verrechnen.
Wenn Sie sich für einen Stromtarif ohne Preisgarantie oder mit eingeschränkter Preisgarantie entschieden haben, dann kann es nach dem Wechsel des Anbieters zu den ungeliebten Strompreiserhöhungen kommen. Jedoch besteht im Falle einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht, und Sie können kurzfristig den Anbieter wechseln.
Der Gesetzgeber schreibt vor: Ändert ein Energieversorger seine Bedingungen - beispielsweise indem die Strom- oder Gaspreise erhöht werden - muss er dies spätestens vier Wochen im Voraus ankündigen. Kunden verfügen anschließend über ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt auch, wenn ausschließlich Kosten weitergegeben werden, auf die der Versorger keinen Einfluss hat. Einzige Ausnahme ist die Anpassung der Mehrwertsteuer. Die Sonderkündigung muss vom Anbieter innerhalb einer Woche bestätigt werden.
Die Höhe der monatlichen Abschläge führt immer wieder zu Problemen. Das kommt dadurch zustande, dass der Stromversorger unter Berücksichtigung des prognostizierten Jahresverbrauchs die monatlichen Abschlagszahlungen angepasst hat. Grundlage ist dabei dann eine Berechnung des Abschlages auf Basis des vom Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs. Da der Netzbetreiber Eigentümer des Stromzählers ist und einmal im Jahr eine sogenannte Turnusablesung durchführt, kennt er den Verbrauch der vergangenen Jahre recht genau. Daher kann der Versorger die Abschläge entsprechend anpassen.
Manche Stromversorger beliefern ausschließlich Kunden mit Haushaltsstrom und können aus technischen Gründen keine Haushalte beliefern, die ein sogenanntes "temperaturabhängiges Lastprofil" voraussetzen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine Elektro-Speicherheizung oder Wärmepumpe betreiben. Bitte achten Sie darauf, dass Sie sich einen Anbieter aussuchen, der entsprechende Tarife anbietet und über die technischen Voraussetzungen für eine solche Belieferung verfügt.
Seit dem Jahr 2011 vermittelt die Schlichtungsstelle Energie mit Sitz in Berlin als unabhängige und neutrale Instanz bei Streitigkeiten zwischen Energieversorgern und Verbrauchern. Bleibt die Beschwerde eines Kunden beim betreffenden Strom- oder Gasanbieter erfolglos, kann die Schlichtungsstelle durch einen Schlichtungsantrag hinzugezogen werden.
Die Schlichtungsstelle Energie ist eine unabhängige und neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen. Sie wird gemeinsam getragen vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und den Verbänden der Energiewirtschaft. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenfrei.
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