Energieausweis: Verstöße führen zu Bußgeldern

Energieausweis: Verstöße führen zu Bußgeldern

02.04.2015 | Energienachrichten

Wenn Vermieter oder Verkäufer die erforderlichen Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht angeben, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Die entsprechende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt bereits seit dem 1. Mai 2014 - bisher war jedoch noch eine einjährige Übergangsfrist in Kraft. Vom 1. Mai 2015 an können die Behörden Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht hingegen mit Bußgeldern ahnden.

Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen davon ab, wann der Energieausweis ausgestellt wurde und um welchen Immobilientyp es sich handelt. Bei neuen, ab Mai 2014 ausgestellten Ausweisen müssen Inserenten die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) sowie die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung angeben. Bei Wohngebäuden müssen zudem Baujahr und Energieeffizienzklasse aufgeführt werden.

Wer bereits einen Energieausweis besitzt, der vor Mai 2014 ausgestellt wurde, kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichten. Zusätzlich gilt bei diesen älteren, verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude: Sofern der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert um 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöhen. Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vor, kann ausnahmsweise auf diese Angaben verzichtet werden. Aber: Spätestens beim Besichtigungstermin müssen Vermieter und Verkäufer unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen.

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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft

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