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Urteil: Makler müssen über den Energieverbrauch von Immobilien aufklären

07.04.2017 | Energienachrichten

Immobilienmakler müssen in ihren Anzeigen über den energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Dazu gehören Angaben zum Baujahr, zur Art des Energieausweises, zum Energieverbrauch sowie zur Heizungsart. Dies besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg. Vorausgegangen war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH), die juristische Schritte gegen einen Immobilienmakler eingeleitet hatte, weil dieser in Werbeanzeigen keine vollständigen Auskünfte zu den Energiedaten der angebotenen Immobilien erteilt hatte.

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bayreuth, gegen das der Makler Berufung eingelegt hatte. Nach Informationen der DUH sieht auch das Oberlandesgericht Köln nach einem Beschluss aus dem vergangenen Monat Immobilienmakler in der Pflicht, Angaben zum energetischen Zustand von Objekten zu machen.

Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer: "Dass die Energieeinsparverordnung auch für Immobilienmakler gilt, weil die Energieinformationen "wesentlich" sind, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Trotzdem weigern sich viele Makler, die Angaben aus dem Energieausweis zu machen. Wir freuen uns, dass immer mehr Gerichte unsere Rechtsauffassung bestätigen. Die DUH wird weiterhin stichprobenhafte Kontrollen durchführen und so eine konsequente Umsetzung der Informationspflicht für Mieter und Käufer von Immobilien durchsetzen."

Agnes Sauter, Leiterin des DUH-Verbraucherschutzes, ergänzt: "Verbraucher treffen bei der Durchsicht von Immobilienangeboten in Zeitungen oder Immo-Portalen erste Vorentscheidungen und nehmen mit dem Anbieter Kontakt auf. Die mit einer solchen Kontaktaufnahme verbundene Vorentscheidung hätte der Verbraucher möglicherweise nicht getroffen, wenn er sich bereits aufgrund der Immobilienanzeige näher über die energetische Qualität der Immobilie hätte informieren können."

Seit Mai 2014 müssen laut Energieeinsparverordnung in Immobilienanzeigen der Wert des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs, der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr sowie die Art des Energieausweises und - bei neueren Ausweisen - auch die Gebäudeeffizienzklasse angegeben werden.

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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft

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