Energiepauschale, Umweltbonus, Heizungsoptimierung - das ändert sich für Verbraucher im September

Energiepauschale, Umweltbonus, Heizungsoptimierung - das ändert sich für Verbraucher im September

31.08.2023 | Energienachrichten

Der anstehende September bringt für Verbraucher in Deutschland einige Änderungen. Dabei stehen auch und vor allem Energiethemen im Fokus. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Umweltbonus: E-Auto-Kaufprämie nur noch für Privatpersonen

Die Kaufprämie für Elektroautos kann ab 1. September nur noch bei rein privater Nutzung des Fahrzeugs in Anspruch genommen werden. E-Autos für gewerbliche Zwecke werden nicht mehr gefördert.

Die antragstellende Person müsse künftig sowohl Fahrzeughalter als auch Käufer bzw. Leasingnehmer sein, teilt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit. Im Falle eines Privatleasings sei auch die Nutzung für selbstständige berufliche Tätigkeiten ausgeschlossen. Daher seien ab September auch Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Architekturbüros und sonstige freiberufliche Einrichtungen nicht mehr antragsberechtigt.

Energiepreispauschale für Studierende: Antragsfrist läuft aus

Studierende und Fachschüler, die die Energiepreispauschale von 200 Euro noch nicht beantragt haben, können dies nur noch bis zum 30. September tun. Der Zuschuss dient zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten und kann derzeit noch über ein eigens eingerichtetes Online-Portal beantragt werden.

Erstaunlich: Nach Angaben der Bundesregierung haben bis Mitte August erst 75 Prozent der Antragsberechtigten die Einmalzahlung angefragt.

Heizungsoptimierung: Hydraulischer Abgleich verpflichtend

Bei großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis sind Eigentümer verpflichtet, bis zum 30. September einen hydraulischen Abgleich an den Anlagen vorzunehmen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Mit dem hydraulischen Abgleich soll sichergestellt werden, dass die Energie gleichmäßig auf alle Heizkörper eines Gebäudes verteilt und damit effizienter und sparsamer genutzt wird.

Zur Maßnahme verpflichtet sind laut Gesetzgeber Eigentümer von Firmen und öffentlichen Gebäuden mit einer Größe von mehr als 1.000 Quadratmetern sowie von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.

Björn Katz, Redaktion StromAuskunft.de

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