Verbraucher, die nach Vertragsende oder Sonderkündigung in die lokale Grundversorgung für Strom bzw. Gas wechseln, dürfen nicht automatisch in die teurere Ersatzversorgung eingestuft werden. Darauf weist aktuell die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin.
Die Verbraucherzentrale meldet derzeit zunehmende Beschwerden von Strom- und Gaskunden, die nach einem regulären Anbieterwechsel von ihrem Grundversorger in die Ersatzversorgung eingestuft werden. Die Verbraucherschützer stellen klar: "Diese Praxis ist nicht korrekt." Betroffene hätten Anspruch auf die im Vergleich zur Ersatzversorgung deutlich günstigere Grundversorgung. Dabei sei es egal, ob die Kündigung am Ende der Vertragslaufzeit ausgesprochen oder das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung genutzt wurde.
"Die Ersatzversorgung greift nur, wenn etwas schiefläuft - etwa ein Anbieterwechsel misslingt, die Belieferung aufgrund einer Insolvenz eingestellt oder die Netznutzung durch den Netzbetreiber gekündigt wird", erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Kündigen hingegen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Sondervertrag, haben sie ein Recht auf Grundversorgung."
Seit dem 1. November dürfen Energieversorger bei den Preisen ihrer Grundversorgungstarife für Strom und Gas keine Unterschiede mehr zwischen Bestands- und Neukunden machen. Aber: In der Ersatzversorgung gelten andere gesetzliche Bestimmungen. Hier dürfen die Preise sowohl höher sein als auch kurzfristig angepasst werden. Zudem ist ein Wechsel von der Ersatz- in die Grundversorgung für Kunden erst nach drei Monaten möglich.
Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass in den vergangenen Monaten zahlreiche Strom- und Gaskunden, deren Anbieter wegen der explodierenden Energiepreise plötzliche Lieferstopps verhängten, in die örtliche Grundversorgung wechseln mussten. Einige Grundversorger reagierten darauf mit exorbitanten Preiserhöhungen. Diese können die Unternehmen inzwischen nur noch im Rahmen der Ersatzversorgung vornehmen.
Die Verbraucherzentrale rät Kunden, die fälschlicherweise in die teure Ersatzversorgung eingestuft wurden, dem Vorgang schriftlich zu widersprechen und eine direkte Aufnahme in die Grundversorgung zu fordern. Dem Grundversorger sollte außerdem der Zählerstand vom ersten Tag nach Ende des vorherigen Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden, damit die Abrechnung korrekt erfolgt.
Generell ist zu beachten: Obwohl Strom- und Gaskunden automatischen Anspruch auf die Grundversorgung haben, müssen Sie Ihren lokalen Versorger informieren, wenn sie Energie ohne einen Sondervertrag beziehen - dazu sind Verbraucher verpflichtet.
Björn Katz, Redaktion StromAuskunft.de