Energieversorger dürfen den Stromverbrauch von Haushalten für die Jahresabrechnung nur unter bestimmten Bedingungen schätzen anstatt den genauen Wert abzulesen. Welche Umstände dies zulassen, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Rahmen einer aktuellen Meldung.
Der Stromanbieter dürfe den Verbrauch eines Haushaltes dann schätzen, wenn für den Ablesedienst kein freier Zugang zum Zähler besteht, der Stromkunde den Zählerstand daher selbst hätte zuliefern müssen, dies aber nicht getan hat, so die Verbraucherzentrale.
Stromkunden, die infolge einer Verbrauchsschätzung den Eindruck haben, zu hoch abgerechnet worden zu sein, sollten zunächst die Zulässigkeit der Schätzung prüfen, betonen die Verbraucherschützer. Sei diese nicht gegeben, könne man die tatsächlichen Verbrauchswerte nachliefern und auf eine korrigierte Abrechnung bestehen.
Auf welche Weise der Verbrauchswert durch den Versorger ermittelt wurde, findet sich in einer Fußnote der Jahresabrechnung. Dort muss angegeben werden, ob die Zählerstände abgelesen, hochgerechnet oder geschätzt wurden.
© 2019 Redaktion StromAuskunft.de, Björn Katz