Verbraucherschutz für Stromkunden

Mehr Verbraucherschutz für Stromkunden

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Bundesregierung plant Gesetz gegen Kostenfallen

Die Bundesregierung will vertraglichen Kostenfallen für Verbraucher künftig einen Riegel vorschieben. Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerin Christine Lamprecht hat entsprechende Gesetzespläne vorgestellt, die Vertragslaufzeiten im Sinne der Kunden begrenzen sollen. Zudem will man Verbraucher besser vor ungewollten Vertragsabschlüssen am Telefon schützen. Die Anpassungen sollen sowohl für Mobilfunkverträge, Fitnessstudio- und Zeitschriftenabonnements gelten, als auch Strom- und Gastarife betreffen.

"Es muss klar sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher hier in ihren Rechten gestärkt werden und nicht mit unfairen, überlangen Laufzeiten geknebelt werden", so Lamprecht. Deshalb wolle man die Gesetzespläne "so schnell wie möglich" umsetzen.

Kürzere Vertragslaufzeiten

Bei Energie- und Mobilfunktarifen, aber auch in Fitnessstudios oder bei Abschluss von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sind günstige Preise häufig mit hohen Vertragslaufzeiten von zwei Jahren verbunden. Diese Praxis schmälert aus Sicht des Bundesjustizministeriums die Wahlfreiheit und Marktchancen von Verbrauchern. Daher sieht die geplante Gesetzesinitiative vor, entsprechende Vertragslaufzeiten auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Auch die automatische Verlängerung bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist soll auf drei Monate heruntergekürzt werden. Die Verbraucher in Deutschland sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, günstigere Angebote schneller und flexibler wahrnehmen zu können.

Schutz vor Vertragsabschlüssen am Telefon

Ebenfalls im Fokus der Verbraucherschutz-Offensive stehen telefonische Vertragsabschlüsse. Immer wieder werden Verbrauchern mit vermeintlich unseriösen Geschäftspraktiken per Werbeanruf Verträge untergeschoben. Besonders häufig werden solche Vorkommnisse von Strom- und Gaskunden gemeldet. Für Energielieferverträge soll daher eine schriftliche Bestätigung verpflichtend eingeführt werden. Ein am Telefon getätigter Vertragsabschluss würde künftig nur dann wirksam, wenn der Energieversorger sein Angebot nochmals in Textform darlegt, und der Verbraucher diesem Vertrag schriftlich zustimmt.

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