Der Strommarke Immergrün wurden vom Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung "unlautere Geschäftspraktiken" untersagt. Dies betrifft sowohl unzulässige Preiserhöhungen als auch einseitige Kündigungen.
Das Gerichtsurteil erfolgte auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Infolgedessen darf Immergrün allein unter Verweis auf erhöhte Beschaffungskosten keine Preiserhöhungen vornehmen, wenn diese nicht zuvor ordnungsgemäß erfolgt sind. Auch Kundennachfragen zu Abschlagserhöhungen in Sonderkündigungen umzudeuten, wurde dem Energieversorger gerichtlich untersagt.
"Die aktuelle Situation auf dem Energiemarkt ist für Strom- und Gasanbieter ohne Zweifel eine unternehmerische Herausforderung. Wenn diese aber rücksichtslos auf dem Rücken der Verbraucher:innen gelöst werden soll, greifen wir mit den uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein", erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Abschlagserhöhungen für Strom und Gas anzukündigen, ohne den Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes zu berücksichtigen, ist auch in Krisenzeiten schlicht und einfach unzulässig, wenn vorher die Preise nicht wirksam erhöht worden sind."
Folgende Handlungsempfehlungen für Betroffene gibt die Verbraucherzentrale NRW:
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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft.de