Stromanbieter Immergrün: Gericht stoppt unzulässige Preiserhöhungen

Stromanbieter Immergrün: Gericht stoppt unzulässige Preiserhöhungen

20.12.2021 | Energienachrichten

Der Strommarke Immergrün wurden vom Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung "unlautere Geschäftspraktiken" untersagt. Dies betrifft sowohl unzulässige Preiserhöhungen als auch einseitige Kündigungen.

Verbraucherschützer erwirken einstweilige Verfügung gegen Immergrün

Das Gerichtsurteil erfolgte auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Infolgedessen darf Immergrün allein unter Verweis auf erhöhte Beschaffungskosten keine Preiserhöhungen vornehmen, wenn diese nicht zuvor ordnungsgemäß erfolgt sind. Auch Kundennachfragen zu Abschlagserhöhungen in Sonderkündigungen umzudeuten, wurde dem Energieversorger gerichtlich untersagt.

Strompreiserhöhungen in dieser Form unzulässig

"Die aktuelle Situation auf dem Energiemarkt ist für Strom- und Gasanbieter ohne Zweifel eine unternehmerische Herausforderung. Wenn diese aber rücksichtslos auf dem Rücken der Verbraucher:innen gelöst werden soll, greifen wir mit den uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein", erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Abschlagserhöhungen für Strom und Gas anzukündigen, ohne den Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes zu berücksichtigen, ist auch in Krisenzeiten schlicht und einfach unzulässig, wenn vorher die Preise nicht wirksam erhöht worden sind."

Empfehlungen für betroffene Immergrün-Kunden

Folgende Handlungsempfehlungen für Betroffene gibt die Verbraucherzentrale NRW:

  • Ohne eine vorherige ordnungsgemäße Preiserhöhung dürfen allein mit Verweis auf die Energiekrise und erhöhte Beschaffungskosten keine einseitigen Abschlagserhöhungen vorgenommen werden - dies hat das Landgericht Köln ausdrücklich beschlossen. Zu Unrecht abgebuchte Mehrbeträge können betroffene Kunden zurückfordern. Lenkt der Versorger nicht ein, kann die Lastschrift über das Bankinstitut zurückgeholt und nur der ursprünglich vereinbarte Betrag überwiesen werden.
  • Wurde ein Belieferungsstopp aufgrund einer angeblichen Sonderkündigung angekündigt, darf dieser aufgrund des Gerichtsbeschlusses nicht mehr durchgeführt werden. Ist die Netzabmeldung schon erfolgt, müssen Betroffene entscheiden, ob sie dies akzeptieren oder nicht. Wird eine Weiterbelieferung angestrebt, beispielsweise aufgrund einer bestehenden Preisgarantie, sollte der Anbieter umgehend dazu aufgefordert werden.
  • Kunden, denen aufgrund des unzulässigen Geschäftsgebarens unnötige Kosten entstanden sind, zum Beispiel durch höhere Preise in der Grundversorgung, können unter Umständen Schadensersatz fordern. Juristischen Rat hierzu bietet unter anderem die Verbraucherzentrale NRW.

 

-> mehr zum Thema Strompreiserhöhung und Sonderkündigungsrecht

Björn Katz, Redaktion StromAuskunft.de


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