Stromsperren

Stromsperren - Schnelle Hilfe bei Stromsperren

Gaszähler

Jahr für Jahr wird in Deutschland Hunderttausenden Haushalten der Strom in der Grundversorgung abgestellt. 2022 belief sich die Zahl der bundesweiten Stromsperren nach Angaben der Bundesnetzagentur auf rund 209.000 Fälle. Angedroht wurden Sperrungen allerdings gut 3,7 Millionen Haushalten.

Laut Gesetzgeber (StromGVV) haben Grundversorger das Recht, die Versorgung bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 Euro sowie nach entsprechender Androhung zu unterbrechen.

Doch eine Stromsperre müssen Verbraucher, je nach Verhältnismäßigkeit, nicht zwingend hinnehmen. Denn Strom ist in Deutschland kein Luxusgut, sondern gehört zu den Lebensgrundlagen, also zum Existenzminimum.

Schnelle Hilfe durch die Schlichtungsstelle Energie

Bei Problemen mit dem Energieversorger empfiehlt sich für Verbraucher die Kontaktaufnahme zur Schlichtungsstelle Energie in Berlin.

Die Schlichtungsstelle Energie ist eine unabhängige und neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Konflikten zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen. Sie wird gemeinsam getragen vom Verbraucherzentrale Bundesverband und den Verbänden der Energiewirtschaft. Das Schlichtungsverfahren ist für Privathaushalte kostenfrei.

Adresse:

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 - 0
Telefax: +49 (0) 30 / 27 57 240 - 69

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de

FAQ Stromsperre

Wie läuft ein Beschwerdeverfahren gegen den Energieversorger ab?

Wenn Sie mit Ihrem Energieversorger unzufrieden sind und eine Beschwerde einreichen möchten, sollten Sie die folgenden Schritte befolgen:

  1. Kontaktieren Sie den Energieversorger: Wenden Sie sich zunächst direkt an Ihren Energieversorger und legen Sie Ihre Beschwerde schriftlich dar. Dies kann per E-Mail, Brief oder über das Online-Kontaktformular erfolgen. Beschreiben Sie das Problem und geben Sie alle relevanten Informationen an. Fordern Sie den Energieversorger auf, das Problem innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

  2. Eskalation an den Kundenservice: Sollte der Energieversorger nicht auf Ihre Beschwerde reagieren oder das Problem nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen, können Sie sich an die zuständige Beschwerdestelle des Unternehmens oder an den Kundenservice wenden.

  3. Schlichtungsstelle einschalten: Falls Ihr Energieversorger weiterhin keine zufriedenstellende Lösung anbietet, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. In Deutschland ist dies die Schlichtungsstelle Energie e. V. Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale und unabhängige Institution, die Konflikte zwischen Verbrauchern und Energieversorgern beilegen soll. Um eine Schlichtung zu beantragen, müssen Sie zuerst versuchen, das Problem direkt mit dem Energieversorger zu lösen und eine schriftliche Beschwerde einzureichen.

  4. Schlichtungsverfahren: Wenn die Schlichtungsstelle Ihren Fall annimmt, wird sie den Energieversorger kontaktieren und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Schlichtungsvorschlag ist für beide Parteien rechtlich nicht bindend, kann jedoch als Grundlage für eine gütliche Einigung dienen.

  5. Rechtliche Schritte: Wenn keine Einigung erzielt werden kann und Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte verletzt wurden, können Sie rechtliche Schritte einleiten und sich an einen Anwalt wenden. Beachten Sie jedoch, dass dies mit Kosten verbunden ist und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist.

In der Regel sollte das Verhältnis zwischen dem Energielieferanten und seinem Endkunden harmonisch verlaufen. Allerdings gibt es Situationen, in denen es als Verbraucher wichtig ist, seine Rechte im Streitfall mit dem Energieversorger zu kennen. Denn nicht immer verhält sich der Energielieferant regelkonform. Daher ist es wichtig, dass man als Kunde seine Rechte gegenüber dem Energieversorger kennt.

Als Kunde hat man generell den Anspruch auf ein sogenanntes Beschwerdeverfahren beim jeweiligen Energielieferanten. Hierbei gilt §111a EnWG.

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.

Energieversorger und andere Energieunternehmen werden demnach dazu verpflichtet, auf Beanstandungen des Kunden/Verbrauchers zu den Bereichen Vertragsabschluss, Unternehmensleistungen und deren Qualität, Anschluss an das Versorgungsnetz und Energiebelieferung zu antworten.

Die Beantwortung muss innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Beschwerde erfolgen. Falls das Unternehmen die Beanstandungen nicht behebt, muss es schriftlich erklären und gleichzeitig auf das sogenannte Schlichtungsverfahren hinweisen.

Wie kann mir die Schlichtungsstelle Energie helfen?

Die Schlichtungsstelle Energie e. V. in Deutschland ist eine unabhängige und neutrale Institution, die bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Energieversorgern vermittelt. Die Schlichtungsstelle kann Ihnen bei einer Vielzahl von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihrem Energieversorger helfen, wie zum Beispiel:

  1. Abrechnungsstreitigkeiten: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Strom- oder Gasrechnung fehlerhaft ist und Ihr Energieversorger dies nicht korrigiert, kann die Schlichtungsstelle bei der Klärung helfen.

  2. Vertragsangelegenheiten: Bei Problemen mit Ihrem Energievertrag, wie beispielsweise bei unklaren Vertragsbedingungen oder Streitigkeiten über Kündigungsfristen, kann die Schlichtungsstelle vermitteln.

  3. Versorgungsunterbrechungen: Wenn Sie ohne Verschulden von einer Versorgungsunterbrechung betroffen sind und Ihr Energieversorger keine angemessene Lösung anbietet, kann die Schlichtungsstelle einschreiten.

  4. Anschluss- und Netzprobleme: Wenn Sie Probleme mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasnetz haben oder Ihr Energieversorger seinen Netzanschlusspflichten nicht nachkommt, kann die Schlichtungsstelle vermitteln.

  5. Umzug und Versorgungswechsel: Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Umzug oder dem Wechsel Ihres Energieversorgers, wie zum Beispiel bei einer verzögerten Ummeldung, kann die Schlichtungsstelle helfen.

  6. Falsche Beratung: Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Energieversorger Sie falsch beraten oder Ihnen wichtige Informationen vorenthalten hat, kann die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Schlichtungsstelle Energie nur in Fällen tätig wird, in denen der Verbraucher zunächst versucht hat, das Problem direkt mit dem Energieversorger zu klären. Bevor Sie die Schlichtungsstelle kontaktieren, müssen Sie dem Energieversorger die Möglichkeit geben, auf Ihre Beschwerde zu reagieren und das Problem zu beheben.

Die Schlichtungsstelle Energie ist für Verbraucher kostenlos und bietet eine Alternative zu rechtlichen Schritten, die mit Kosten und Unsicherheiten verbunden sind. Der Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle ist jedoch rechtlich nicht bindend. Es liegt im Ermessen der beteiligten Parteien, ob sie den Vorschlag annehmen oder ablehnen.

Die Schlichtungsstelle Energie ist eine unabhängige und neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen. Sie wird gemeinsam getragen vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und den Verbänden der Energiewirtschaft. Das Schlichtungsverfahren ist für private Verbraucher kostenfrei.

Adresse:

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 0
Telefax: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 69

E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie.de
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de

Wo kann ich mich über Stromanbieter beschweren?

Wenn Sie sich über einen Stromanbieter beschweren möchten, können Sie die folgenden Schritte unternehmen:

  1. Kontaktieren Sie den Stromanbieter: Wenden Sie sich zunächst direkt an Ihren Stromanbieter und legen Sie Ihre Beschwerde schriftlich dar. Dies kann per E-Mail, Brief oder über das Online-Kontaktformular erfolgen. Beschreiben Sie das Problem und geben Sie alle relevanten Informationen an. Fordern Sie den Stromanbieter auf, das Problem innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

  2. Eskalation an den Kundenservice: Sollte der Stromanbieter nicht auf Ihre Beschwerde reagieren oder das Problem nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen, können Sie sich an die zuständige Beschwerdestelle des Unternehmens oder an den Kundenservice wenden.

  3. Schlichtungsstelle einschalten: Falls Ihr Stromanbieter weiterhin keine zufriedenstellende Lösung anbietet, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. In Deutschland ist dies die Schlichtungsstelle Energie e. V. Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale und unabhängige Institution, die Konflikte zwischen Verbrauchern und Energieversorgern beilegen soll. Um eine Schlichtung zu beantragen, müssen Sie zuerst versuchen, das Problem direkt mit dem Stromanbieter zu lösen und eine schriftliche Beschwerde einzureichen.

  4. Verbraucherzentrale: Sie können sich auch an die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland wenden. Die Verbraucherzentrale bietet Beratung und Unterstützung bei Problemen mit Stromanbietern und kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Möglichkeiten zu verstehen. In einigen Fällen kann die Verbraucherzentrale auch direkt beim Stromanbieter intervenieren, um eine Lösung herbeizuführen.

  5. Bundesnetzagentur: Die Bundesnetzagentur ist die Regulierungsbehörde für den Energiemarkt in Deutschland. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) oder andere gesetzliche Vorschriften können Sie eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen. Beachten Sie jedoch, dass die Bundesnetzagentur in der Regel nicht bei individuellen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Stromanbietern eingreift.

Beschwerde via Kundenbewertung

Weniger schwerwiegenden Unstimmigkeiten, die nicht zwingend einer Schlichtung bedürfen, Ihnen als Verbraucher dennoch erwähnenswert erscheinen, können Sie im Rahmen einer Kundenbewertung auf StromAuskunft.de Ausdruck verleihen. Dazu klicken Sie auf der Profilseite des betreffenden Stromanbieters einfach den Button »Jetzt bewerten« an und vergeben in den Kategorien »Kundenservice«, »Anbieterwechsel« und »Preis« jeweils einen bis fünf Sterne. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönliche Kundenmeinung in Textform und auf Wunsch völlig anonym zu äußern. Mit Ihrem Feedback helfen Sie anderen Kunden, gute und verlässliche Stromanbieter zu finden, denn Ihre Bewertung fließt unter anderem in das StromAuskunft-eigene Gütesiegel »Deutschlands beste Stromanbieter« ein.

Welche Mahnkosten fallen bei nicht gezahlter Stromrechnung an?

Die Mahnkosten, die bei einer nicht gezahlten Stromrechnung anfallen, können je nach Energieversorger und den individuellen Vertragsbedingungen variieren. Im Allgemeinen setzen sich die Mahnkosten aus verschiedenen Faktoren zusammen:

  1. Mahngebühren: Wenn Sie eine Zahlungsfrist verstreichen lassen und der Energieversorger eine Mahnung verschicken muss, können Mahngebühren anfallen. Diese Gebühren sollen die Verwaltungskosten für das Mahnverfahren decken. Mahngebühren sind jedoch gesetzlich reguliert und sollten angemessen sein. In der Regel liegen sie im Bereich von wenigen Euros.

  2. Verzugszinsen: Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie sich in Verzug befinden, kann der Energieversorger Verzugszinsen berechnen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz, der aktuell bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt.

  3. Inkassokosten: Wenn Sie trotz Mahnung die offene Rechnung nicht begleichen und der Energieversorger ein Inkassounternehmen beauftragt, können weitere Kosten entstehen. Inkassokosten sollten ebenfalls angemessen sein und sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) orientieren.

  4. Gerichtliche Kosten: Sollte der Energieversorger gerichtliche Schritte einleiten, um die offenen Forderungen einzutreiben, können zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten anfallen.

Um Mahnkosten zu vermeiden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Stromrechnungen fristgerecht bezahlen. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine Rechnung rechtzeitig zu begleichen, empfiehlt es sich, den Energieversorger zu kontaktieren und mögliche Lösungen, wie Zahlungspläne oder Stundungen, zu besprechen.

Kommen Stromkunden ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, werden für schriftliche Nachforderungen seitens des Stromanbieters üblicherweise Mahnkosten berechnet. Diese müssen sich laut Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019 in einem angemessenen Rahmen bewegen. Zulässig ist demnach ein Betrag zwischen einem und zwei Euro.

Bundesgerichtshof: Angemessene Mahnpauschale liegt bei ein bis zwei Euro

Der Bundesgerichtshof hat im Sommer 2019 entschieden, dass eine Mahnpauschale in Stromversorgungsverträgen nur so hoch sein darf, wie die daraus entstehenden Kosten. Konkret bedeutet dies: Stromanbieter dürfen säumigen Kunden, die ihre Rechnung nicht fristgerecht begleichen, für ein entsprechendes Mahnschreiben lediglich die Porto- und Materialkosten in Rechnung stellen. Etwaige Personalkosten oder weitere Posten sind durch den Stromanbieter selbst zu tragen. Damit ergibt sich ein Höchstbetrag von einem bis zwei Euro für eine Mahnung.

Wann erfolgt eine Stromsperre?

In Deutschland erfolgt eine Stromsperre, wenn ein Verbraucher trotz mehrfacher Mahnung und Androhung der Sperre seine Stromrechnung nicht bezahlt. Die genauen Bedingungen für eine Stromsperre können je nach Energieversorger variieren, aber im Allgemeinen sind folgende Schritte üblich:

  1. Nichtzahlung: Wenn Sie Ihre Stromrechnung nicht fristgerecht bezahlen, geraten Sie in Verzug.

  2. Mahnungen: Ihr Energieversorger wird Ihnen in der Regel mindestens eine Mahnung zusenden, in der er Sie auffordert, die offene Rechnung zu begleichen. Die Mahnung sollte auch die möglichen Konsequenzen einer Nichtzahlung, wie die Stromsperre, enthalten.

  3. Androhung der Sperre: Wenn Sie trotz der Mahnung(en) nicht zahlen, wird Ihnen der Energieversorger in der Regel eine letzte schriftliche Aufforderung zusenden, in der er die Stromsperre konkret androht und Ihnen eine letzte Frist zur Zahlung setzt. Die Frist sollte angemessen sein, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, die offene Forderung zu begleichen – in der Regel mindestens zwei Wochen.

  4. Stromsperre: Wenn Sie auch nach der letzten Frist die offene Rechnung nicht bezahlt haben, kann der Energieversorger eine Stromsperre veranlassen. Ein Techniker wird beauftragt, die Stromversorgung zu Ihrem Haushalt zu unterbrechen.

Die Zahl der bundesweiten Stromsperren wird seit 2011 erhoben und lag im vergangenen Jahr erstmals unter 300.000. Laut einer Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung aus dem Jahr 2017 sind von der Problematik insbesondere Haushalte betroffen, die eine Grundsicherung beziehen. Ein seit langem bekanntes Problem: Die Sozialleistungen in Deutschland entsprechen nicht dem Strompreisniveau. So ist der Anteil für die Stromkosten im Regelsatz der Grundsicherung in den letzten zehn Jahren um 27 Prozent gestiegen, die Strompreise haben sich jedoch im selben Zeitraum um 40 Prozent verteuert.

Beachten Sie, dass eine Stromsperre erhebliche Kosten verursacht, sowohl für die Durchführung der Sperre als auch für die Wiederherstellung der Stromversorgung. Um eine Stromsperre zu vermeiden, sollten Sie Ihre Stromrechnungen fristgerecht bezahlen oder, falls Sie finanzielle Schwierigkeiten haben, Ihren Energieversorger kontaktieren, um mögliche Lösungen wie Ratenzahlungen oder Stundungen zu besprechen.

In einigen Fällen, wie bei besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. bei schweren gesundheitlichen Problemen), können Ausnahmen von der Stromsperre gelten. Wenn Sie glauben, dass Sie in einer solchen Situation sind, wenden Sie sich an Ihren Energieversorger oder die zuständige Behörde, um weitere Informationen zu erhalten.

Weitere Informationen haben wir für Sie in unserem Special "Strom abgestellt, was nun?" zusammengestellt.

Mit welchen Kosten sind Stromsperren verbunden?

Stromsperren sind mit Kosten verbunden, die sowohl für den betroffenen Kunden als auch für den Energieversorger entstehen. Die genauen Kosten können je nach Energieversorger und individuellen Umständen variieren. Im Allgemeinen sind folgende Kosten bei einer Stromsperre zu erwarten:

  1. Sperrkosten: Wenn ein Techniker beauftragt wird, die Stromversorgung zu Ihrem Haushalt zu unterbrechen, entstehen Sperrkosten. Diese Kosten decken die Arbeitszeit und den Aufwand für den Techniker ab. Die Höhe der Sperrkosten kann je nach Energieversorger und Region variieren, liegt aber in der Regel zwischen 50 und 100 Euro.

  2. Entsperrkosten: Wenn die offenen Forderungen beglichen wurden und der Energieversorger die Wiederaufnahme der Stromversorgung veranlasst, entstehen Entsperrkosten. Diese Kosten decken erneut die Arbeitszeit und den Aufwand für den Techniker ab, um die Stromversorgung wiederherzustellen. Entsperrkosten liegen ebenfalls in der Regel zwischen 50 und 100 Euro.

  3. Mahn- und Inkassokosten: Vor einer Stromsperre fallen in der Regel Mahn- und möglicherweise Inkassokosten an, die aufgrund von Zahlungsverzug und -erinnerungen entstehen. Diese Kosten variieren je nach Anzahl der Mahnungen und dem beteiligten Inkassounternehmen.

  4. Verzugszinsen: Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie sich in Verzug befinden, kann der Energieversorger Verzugszinsen auf die offenen Forderungen berechnen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz, der aktuell bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt.

Um die Kosten einer Stromsperre zu vermeiden, ist es wichtig, Ihre Stromrechnungen fristgerecht zu bezahlen. Wenn Sie finanzielle Schwierigkeiten haben, sollten Sie Ihren Energieversorger kontaktieren, um mögliche Lösungen wie Ratenzahlungen oder Stundungen zu besprechen.

Weitere Informationen haben wir für Sie in unserem Special "Strom abgestellt, was nun?" zusammengestellt.

Wie kann man eine Stromsperre verhindern?

  • Um eine Stromsperre zu verhindern, sollten Sie einige wichtige Schritte befolgen und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen:

    1. Rechnungen fristgerecht bezahlen: Achten Sie darauf, Ihre Stromrechnungen pünktlich und vollständig zu bezahlen. So vermeiden Sie Mahnungen, Verzugszinsen und die Gefahr einer Stromsperre.

    2. Kommunikation mit dem Energieversorger: Wenn Sie Schwierigkeiten haben, eine Rechnung zu bezahlen, kontaktieren Sie Ihren Energieversorger so früh wie möglich, um das Problem zu besprechen. Viele Versorger sind bereit, gemeinsam mit Ihnen Lösungen zu finden, wie z.B. Ratenzahlungspläne, Stundungen oder vorübergehende Tarifanpassungen.

    3. Reagieren Sie auf Mahnungen: Ignorieren Sie Mahnungen nicht. Wenn Sie eine Mahnung erhalten, sollten Sie die offene Rechnung umgehend begleichen oder mit dem Energieversorger über alternative Zahlungsmöglichkeiten sprechen.

    4. Prüfen Sie Ihre Rechnungen: Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Stromrechnung fehlerhaft ist, prüfen Sie die Rechnung sorgfältig und wenden Sie sich an Ihren Energieversorger, um mögliche Fehler zu klären. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Einwände rechtzeitig vorbringen, um Verzögerungen bei der Zahlung zu vermeiden.

    5. Finanzielle Unterstützung suchen: Wenn Sie dauerhaft Schwierigkeiten haben, Ihre Stromrechnungen zu bezahlen, suchen Sie nach finanzieller Unterstützung durch Sozialleistungen oder wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle, um Hilfe und Beratung zu erhalten.

    6. Energieverbrauch reduzieren: Eine Möglichkeit, um finanzielle Schwierigkeiten bei der Bezahlung von Stromrechnungen zu vermeiden, ist die Reduzierung Ihres Energieverbrauchs. Achten Sie auf energieeffiziente Geräte, schalten Sie Geräte aus, wenn sie nicht benötigt werden, und ergreifen Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Ihrem Haushalt.

    Indem Sie Ihre Rechnungen fristgerecht bezahlen, mit Ihrem Energieversorger kommunizieren und proaktiv nach Lösungen suchen, können Sie das Risiko einer Stromsperre minimieren.

Weitere Informationen haben wir für Sie in unserem Special "Strom abgestellt, was nun?" zusammengestellt.

Tipps der Verbraucherzentralen bei einer drohenden Stromsperre

Zahlen Sie regelmäßig Ihre Abschläge. Nehmen Sie sofort Kontakt zu Ihrem Stromanbieter auf, wenn Sie Probleme haben die Stromrechnung zu bezahlen. Erklären Sie, warum das der Fall ist, und versuchen Sie Ratenzahlungen zu vereinbaren. Viele Versorger lassen mit sich reden, wenn Sie in einer finanziellen Notsituation sind, und bieten Teilzahlungen oder einen Zahlungsaufschub an. Reagieren Sie unbedingt frühzeitig und nicht erst bei der letzten Mahnung bzw. bei der Sperrankündigung.

  • Verbraucher, die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen, können ihre Abschläge direkt vom Sozialleistungsträger an den Energieversorger überweisen lassen. Ein formloser Antrag kann bei der entsprechenden Behörde gestellt werden.

  • Bei Minirente oder geringem Einkommen lohnt es sich zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen (Wohngeld, Grundsicherung etc.) besteht.

  • Abschlagszahlungen sollten bei Bedarf vom Stromanbieter an den tatsächlichen Energieverbrauch angepasst werden.

  • Manchmal ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Tarif- oder Stromanbieterwechsel zur Kosteneinsparung beiträgt.

Wann darf Strom abgestellt werden?

In §19 (Unterbrechung der Versorgung) der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz", kurz StromGVV, sind die Grundlagen der Einstellung der Stromversorgung geregelt.

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

  • Nur wenn diese Punkte erfüllt sind, darf der Grundversorger den Strom abstellen.

Strom- und Gassperren in Deutschland - ein Überblick

  • Energieversorger haben das Recht, eine Versorgungssperre bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 100 Euro mit einer vierwöchigen Frist und nach zweimaliger Aufforderung vorzunehmen.

  • Die Sperrung muss laut Gesetzgeber "den Umständen entsprechend verhältnismäßig sein".

  • Nach Angaben der Bundesnetzagentur erfolgten im Jahr 2022 deutschlandweit 3,7 Millionen Sperrandrohungen für Strom- und 1,1 Millionen für Gasanschlüsse.

  • Die Zahl der tatsächlichen Sperrungen lag 2022 bei rund 209.000 (Strom) bzw. 23.000 (Gas).

  • Für die Sperrung eines Anschlusses sowie für die Wiederherstellung der Versorgung berechnen die Netzbetreiber im Schnitt jeweils rund 50 Euro. Betroffene müssen also mit Gesamtkosten von etwa 100 Euro rechnen. Sind Strom- und Gasanschluss von einer Sperre betroffen, verdoppelt sich die Summe entsprechend.

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