Für Stromkunden gilt ein grundsätzliches Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass sich die Vertragsbedingungen oder Preise ihres Stromliefervertrages ändern. Dieses Prinzip gilt auch, wenn die Energieversorger eine Preiserhöhung mit gestiegenen oder neu eingeführten Steuern, Abgaben oder Umlagen seitens des Staates rechtfertigen. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aktuell aufmerksam und beruft sich auf ein vorläufiges und noch nicht veröffentlichtes Urteil des Landgerichtes Düsseldorf.
Manche Stromanbieter versuchen, ein Sonderkündigungsrecht bei steigenden Steuern oder Umlagen in ihren Vertragsbedingungen auszuschließen. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil aus Düsseldorf sind solche Klauseln jedoch unwirksam. Generell gilt: Energieversorger müssen ihre Kunden mindestens sechs Wochen im Voraus über Preiserhöhungen informieren. Bis die Preisänderung wirksam wird, können die Verbraucher von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen - und zwar bei jeder Art der Preiserhöhung.
Wird das Urteil rechtskräftig, könnten betroffene Kunden zurückliegenden Jahresrechnungen nachträglich widersprechen. Die Widerspruchsfrist gilt rückwirkend für bis zu drei Jahre. Die Verbraucherzentralen raten Stromkunden, insbesondere die Abrechnungsjahre 2013 und 2014 auf einen etwaigen Widerspruch zu prüfen. Damals stiegen die Strompreise aufgrund von EEG-Umlagenerhöhungen besonders stark.
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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft