PROKON: Insolvenzverfahren eröffnet

PROKON: Insolvenzverfahren eröffnet

05.05.2014 | Energienachrichten

Das Amtsgericht Itzehoe hat Ende letzter Woche das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. PROKON sieht sich mit Verbindlichkeiten in Höhe von rund 391 Millionen Euro konfrontiert, denen lediglich etwa 19 Millionen Euro an liquiden Mitteln gegenüberstehen. Insbesondere die Rückzahlungsansprüche aus gekündigten Genussrechten von Kleinanlegern in bisher ermittelter Höhe von rund 368 Millionen Euro müssen nun verhandelt werden.

"Mein Ziel ist es, PROKON in einer angepassten Form zu erhalten und, betriebswirtschaftlich vertretbar, so viele Arbeitsplätze wie möglich zu retten", so der Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Penzlin. "Im laufenden Verfahren ist die Fortführung des Kerns von PROKON gesichert: Die beiden Geschäftsbereiche Betriebsführung und Projektierung von Windparks laufen in vollem Umfang weiter und auch die Stromversorgung wird weitestgehend fortgeführt. Nach aktueller Planung behalten so mehr als 300 der zuletzt 450 Beschäftigten ihren Arbeitsplatz." Die weitere Herstellung der PROKON-eigenen Windenergieanlage P3000 ist eingestellt worden, ebenso die Bereiche Vertrieb und Druckerei.

Für den 22. Juli hat das Insolvenzgericht eine erste Gläubigerversammlung in Hamburg anberaumt, in der über den weiteren Fortgang des Verfahrens entschieden wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sei laut Insolvenzverwalter Penzlin klar, dass es für die Gläubiger weder einen Totalausfall noch eine Vollbefriedigung geben werde. Die rund 75.000 Anleger mit Genussrechten haben laut Rechtsanwalt Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke immerhin schon einen kleinen Sieg errungen: "Das Amtsgericht Itzehoe stützt mit seinem Beschluss unsere Rechtsauffassung, dass die Genussrechtsbedingungen von PROKON gegen das Transparenzgebot verstoßen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind also unwirksam. Damit kippt die Nachrangigkeit der Forderungen aus Genussrechten." Die Kleinanleger hätten nun grundsätzlich leichteres Spiel, da sie sich nicht mehr aus der Nachrangigkeit klagen müssten.

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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft

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