Die drei größten Irrtümer zur neuen Energieeinspar ...

Die drei größten Irrtümer zur neuen Energieeinsparverordnung

30.04.2014 | Energienachrichten

Ab dem morgigen 1. Mai 2014 tritt in Deutschland die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Da es in Bezug auf Neuregelungen dieser Art oftmals selbst unter Fachleuten zu Missverständnissen kommt, hat Melita Tuschinski, Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de, die häufigsten Irrtümer zur neuen EnEV gesammelt und kommentiert. Die drei wichtigsten Punkte hier im Überblick:

1. Irrtum: Die neue EnEV verschärft ab 1. Mai 2014 den Energiestandard für Gebäude. Falsch. Erst für Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 1. Januar 2016 mindert die Verordnung den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf um ein Viertel und erhöht den Wärmeschutz der Gebäudehülle um ein Fünftel - jeweils im Vergleich zum bisherigen Standard.

2. Irrtum: Wer ab 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt, macht sich strafbar. Falsch. Die neue Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit den energetischen Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen ist die einzige Regelung der Verordnung, die mit einem Jahr Verspätung in Kraft tritt - also ab dem 1. Mai 2015. Diese Verzögerung soll Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern, Zeitungsverlagen und Internetportalen die Möglichkeit einräumen, sich Schritt für Schritt auf die neuen Anforderungen einzustellen.

3. Irrtum: Wer ab 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet, benötigt nun unbedingt einen Energieausweis. Falsch. Diese Regelung gilt nicht erst ab 1. Mai 2014. Bereits laut den Energieeinsparverordnungen von 2007 und 2009 mussten Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber einen Energieausweis ausstellen lassen, um ihn potenziellen Käufern oder Mietern auf Anfrage vorlegen zu können. Neu ist die Bestimmung, dass der Energieausweis bei einer Immobilienbesichtigung nun zwingend vorgelegt werden muss. Zudem muss das Dokument laut neuer EnEV nach Abschluss des Vertrages unverzüglich als Original oder Kopie übergeben werden.

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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft

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