Das Amtsgericht Itzehoe hat bei dem in finanzielle Schieflage geratenen Windanlagen-Finanzierer PROKON das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt. Rechtsanwälte der Siegburger Kanzlei Göddecke erklären, was dies für betroffene Anleger mit Genussrechten bedeutet und wie sie reagieren sollten.
"Wir erwarten, dass das Insolvenzverfahren bald eröffnet wird. In diesem können die Anleger ihre Forderungen anmelden. Darauf sollten sie sich schon jetzt vorbereiten", so Rechtsanwalt Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke. Jeder Anleger müsse seinen Anspruch detailliert beziffern und begründen. Dabei treten nach Einschätzung des Experten allerdings zwei Probleme auf: Zum einen sind die Forderungen der Anleger an den Buchwert der Genussrechte gebunden. Dieser ist jedoch unbekannt, solange PROKON keine testierten Konzernabschlüsse veröffentlicht. Zum anderen droht vielen Kleinanlegern, dass ihre erworbenen Genussrechte im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden.
Die Kanzlei Göddecke sieht zwei Möglichkeiten, der Problematik der Genussrechte zu begegnen und die Forderungen der Anleger aus der Nachrangigkeit zu befreien. Der erste Ansatzpunkt liege in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für die das sogenannte Transparenzgebot gelte, erklärt Gericke. Es sei möglich, vor Gericht aufzuzeigen, dass PROKON mit intransparenten Vertragsklauseln gearbeitet habe. In diesem Fall wären die Verträge unwirksam, und die Anleger hätten bei der Verteilung der Insolvenzmasse bessere Karten. Der zweite Weg aus der Nachrangigkeit führe über Schadensersatzansprüche. Auch dafür sieht der Experte erfolgversprechende Ansätze. So könne man beispielsweise mit dem Jonglieren mit Zahlen oder der Zahlung von Zinsen aus frischem Anlegerkapital argumentieren. Die Anleger könnten auf Grundlage dessen Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen bzw. einklagen.
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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft