Stromrechnung: BGH-Urteil zur Zahlungsweise

Stromrechnung: BGH-Urteil zur Zahlungsweise

04.07.2013 | Energienachrichten

Wie der Nachrichtendienst dpa meldet, dürfen Energieversorger laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes ihren Kunden nicht vorschreiben, in welcher Weise sie ihre Rechnung zu begleichen haben. Dem Urteil zufolge müssen Strom- und Gaskunden mindestens zwei Zahlungswege zur Auswahl stehen. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass Kunden, die aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht über ein eigenes Konto verfügen, beim Energiebezug nicht benachteiligt werden dürfen.

Grundlage des Urteils ist ein Fall der Stadtwerke Bochum, die ihren Kunden bei monatlicher Zahlungsweise eine Einzugsermächtigung vorgeschrieben hatten. Bei jährlicher Zahlung im Voraus war hingegen der Zahlungsweg der Überweisung möglich. Nach Auffassung der Richter wurden durch die Geschäftsbedingungen diejenigen Kunden benachteiligt, die finanziell nicht in der Lage waren, die gesamten Kosten im Voraus zu begleichen. Auch Kunden ohne eigenes Konto, welches Voraussetzung für ein Lastschriftverfahren ist, waren in diesem Fall benachteiligt, entschied der BGH.

Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt, müssen Strom- und Gasanbieter, die bislang mit Klauseln zu einer festgelegten Zahlungsweise gearbeitet haben, nun entsprechende Änderungen ihrer Geschäftsbedingungen vornehmen. Dies hat für die Verbraucher allerdings einen faden Beigeschmack, denn die bei der Umstellung anfallenden Verwaltungskosten dürfen zumindest in einem bestimmten Umfang an die Kunden weitergegeben werden.

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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft

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