Balkonkraftwerke boomen - mit den steckerfertigen Solargeräten lassen sich auf unkomplizierte Weise die Stromkosten im Haushalt senken und theoretisch sogar Einspeisevergütungen erzielen. Das bleibt in der Regel komplett steuerfrei.
von Björn Katz
Laut offizieller Statistik wurden im vergangenen Jahr deutschlandweit fast 300.000 neue Balkonkraftwerke installiert - und die Tendenz ist 2024 weiterhin steigend. Zur Beliebtheit tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf, die einfache Installation und die kaum vorhandenen rechtlichen und bürokratischen Hürden bei. Mini-Solaranlagen sind dementsprechend auch für Mieter interessant.
Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Einkommensteuerzahlungen machen. Denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen PV-Anlagen und sogar eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommen- als auch von der Gewerbesteuer befreit. Darauf weist der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe aktuell hin.
Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt (peak) und bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung nicht übersteigt. Von Balkonkraftwerken werden solche Leistungsspitzen keinesfalls erreicht.
Auch in Sachen Umsatzsteuer müssen sich Solarstrom-Selbsterzeuger keine Sorgen machen: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden muss seit 2023 in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Auch für eigens erzeugten Strom, der selbst verbraucht wird, fällt keine Umsatzsteuer an.
Überschüssiger Strom, also Erträge, die über den Eigenverbrauch hinausgehen und nicht im eigenen Haushalt genutzt werden, fallen beim Betrieb eines Balkonkraftwerks eher selten an. Zumeist werden die vergleichsweise geringen Stromerträge kleiner Stecker-Solargeräte bereits von konstanten Stromverbrauchern wie Kühlschrank und Co. getilgt.
Produziert das Balkonkraftwerk dennoch Stromüberschüsse, fließen diese in der Regel gratis ins öffentliche Netz oder in einen kombinierten Batteriespeicher. Auch das ist natürlich steuerfrei.
Wenn für den Betrieb eines Balkonkraftwerks allerdings ein separater Zähler installiert wird, und der erzeugte Strom gegen eine Einspeisevergütung ins öffentliche Netz abgegeben wird, entsteht eine grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht. In der Praxis muss jedoch auch diese üblicherweise entrichtet werden, denn die geringen Umsätze einer solchen Stromeinspeisung fallen steuerrechtlich unter die sogenannte Kleinunternehmerregel.
-> weitere Tipps und Infos in unserem Ratgeber Balkonkraftwerk