Zum 1. November tritt eine für Verbraucher wesentliche Neuregelung zur Gundversorgung mit Strom und Gas in Kraft. Neukunden dürfen dann nicht mehr teurer abgerechnet werden als Bestandskunden.
Ab dem 1. November dürfen Energieversorger bei den Preisen ihrer Grundversorgungstarife für Strom und Gas keine Unterschiede mehr zwischen Bestands- und Neukunden machen. Verbraucher, die beispielsweise aufgrund einer Anbieter-Insolvenz, eines Lieferstopps, einer Sonderkündigung oder eines auslaufenden Liefervertrages in die Grundversorgung wechseln, müssen künftig zu den gleichen Preisen mit Energie beliefert werden, wie die Bestandskunden.
Hintergrund dieser Neuregelung durch den Gesetzgeber ist der Umstand, dass Ende letzten und Anfang dieses Jahres zahlreiche Strom- und Gaskunden, deren Anbieter wegen der explodierenden Energiepreise plötzliche Lieferstopps verhängten, in die örtliche Grundversorgung wechseln mussten. Einige Grundversorger reagierten darauf mit exorbitanten Tariferhöhungen, so dass eine erherbliche preisliche Diskrepanz zwischen Bestands- und Neukunden entstand.
Aber: Verbraucher, die unvermittelt von einem Lieferstopp oder einer Insolvenz ihres Anbieters betroffen sind, rutschen üblicherweise zunächst in die sogenannte Ersatzversorgung. Hier gelten andere gesetzliche Bestimmungen: Die Preise der Ersatzversorgung, so wurde im Juli 2022, entschieden, dürfen höher sein als die der Grundversorgung. Zudem dürfen sie laut Gesetzgeber jederzeit zum 1. und 15. eines Monats angepasst werden.
Ein Wechsel von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung ist erst nach drei Monaten möglich - so lange müssen Betroffene also die höheren Preise zahlen oder alternativ nach einem anderen Anbieter Ausschau halten.
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Björn Katz, Redaktion StromAuskunft.de