Durch einen Wechsel des Energieversorgers können Kunden viel Geld sparen – die Verbraucherzentrale erklärt, worauf man achten sollte
Viele Strom- und Gasanbieter haben angekündigt, im nächsten Jahr die Preise zu erhöhen. Um den steigenden Kosten zu entgehen, ist es sinnvoll, über einen Wechsel des Energieversorgers nachzudenken. Wer dazu vor Weihnachten nicht mehr die Zeit findet, kann auch nach den Feiertagen noch aktiv werden. Allerdings sollten Verbraucher bei einer so kurzfristigen Kündigung ein paar Punkte beachten. Der Marktwächter Energie für Niedersachsenbeantwortet die wichtigsten Fragen.
Aktuell erhöhen sehr viele Energieversorger die Preise – lohnt sich ein Anbieterwechsel da überhaupt?
Ein Vergleich der Preise lohnt sich eigentlich immer. Nicht alle Energieversorger geben die aktuellen Kostensteigerungen in gleichem Umfang an ihre Kunden weiter, zudem können sich die Tarife und Konditionen seit dem letzten Lieferantenwechsel stark verändert haben. „Je nach Tarif und Verbrauch lassen sich teilweise weit über 100 Euro im Jahr sparen“, sagt Christina Peitz, Energieexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Wie lange kann man den bisherigen Vertrag kündigen?
Bei jeder Preiserhöhung haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht, das heißt, der bisherige Vertrag kann ohne Kündigungsfrist beendet werden. Werden die Preise am 1. Januar erhöht, ist es also ausreichend, wenn die Kündigung am 31. Dezember beim Energieversorger eingeht. Allerdings kann es in einem solchen Fall passieren, dass der neue Anbieter nicht nahtlos mit der Belieferung beginnen kann und zunächst der örtliche Grundversorger einspringen muss. „Um später Probleme bei der Zuordnung der verbrauchten Energie zu vermeiden, sollten Verbraucher daher auf jeden Fall am 1. Januar den Strom- oder Gaszähler ablesen und den Stand an ihren Netzbetreiber weitergeben“, rät Peitz. Zudem sollten sie alle Briefe und Ankündigungen der beteiligten Energieversorger genau prüfen und darauf achten, ob der neue Anbieter eventuell einen späteren Termin für den Lieferbeginn nennt. „Ist dies der Fall, sollte der Zähler an diesem Tag ebenfalls abgelesen werden“, so Peitz.
Quelle: Verbrauchzentrale Nedersachsen, Marktwächter Energie
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