Die Debatte um ein nahendes Einbauverbot fossiler Heizungen wird von Woche zu Woche hitziger. Viele Haushalte haben Sorge, dass sie ihre bestehenden Öl- oder Gasheizungen in Kürze austauschen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Infokampagne „Zukunft Altbau“ beantwortet einige wichtige Fragen.

Gilt die 65-Prozent-Regel auch für bestehende Heizungen?
Laut Plan der Bundesregierung sollen neue Heizungen bereits ab dem kommenden Jahr 2024 zu mindestens 65 Prozent mittels erneuerbarer Energien betrieben werden. Das Gesetzesvorhaben betrifft vor allem Neubauten sowie Haushalte in Bestandsbauten, die ihre Gas- oder Ölheizung austauschen bzw. modernisieren. Für bestehende und intakte Heizungen gilt die geplante 65-Prozent-Regel nicht.
Wie können 65 Prozent erneuerbare Wärme erzielt werden?
Eine Quote von 65 Prozent erneuerbaren Energien für neue Heizungen kann in bestehenden Gebäuden unter anderem durch die Nachrüstung einer Wärmepumpe, einer Solarthermieanlage, einer Biomethan- oder Holzheizung erreicht werden. Viele Haushalte, die umrüsten möchten oder müssen, werden sich vermutlich für eine Hybridlösung mit zwei Wärmeerzeugern entscheiden – etwa eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Gasheizung. Die Wärmepumpe übernimmt in diesem Fall die Grundlast, die fossile Gasheizung die Verbrauchsspitzen im Winter.
Wie lange dürfen Öl- und Gasheizungen noch betrieben werden?
Für in Betrieb stehende Öl- und Gasheizungen gilt ein langjähriger Bestandsschutz, auch Reparaturen fossiler Heizungen sind weiterhin möglich. Erst im Jahr 2045 dürfen lauf Gesetzentwurf der Bundesregierung keine auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungsanlagen mehr betrieben werden. Von einem baldigen Öl- und Gasheizungsverbot kann also keine Rede sein.
Welche Fristen gelten für defekte Heizungen?
Ist die Heizung defekt und kann nicht mehr repariert werden, tritt eine Übergangsfrist in Kraft. Erst drei Jahre nach dem Ausfall muss eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die 65-Prozent-Regel erfüllt. Bis dahin dürfen provisorische fossile Lösungen zum Einsatz kommen. Dadurch sollen insbesondere Eigentümer unsanierter Altbauten die Möglichkeit haben, zunächst die Gebäudehülle dämmen zu lassen. Dies ist in vielen Fällen die Voraussetzung für einen effizienten Betrieb erneuerbarer Wärmeerzeuger. Die Übergangsfrist verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist.
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.