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  #1 (permalink)  
Alt 01.04.2008, 20:58
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Beiträge: 16
Cool Aprilscherz oder echt?

Bei Nachrichten am 1. April weiß man ja nie so recht ob sie stimmen. Eigentlich nervt mich das sehr, und auch dieses Jahr weiß ich nicht woran ich bin.

Im Kölner Stadtanzeiger habe ich gelesen, dass ein einzelner Landwirt mit seinem Geschäftspartner eine Biogas-Anlage besitzt, mit der sie aus Mais Energie erzeugen.
In dem Artikel steht dass die Anlage täglich mit 25 Tonnen Mais gefütert wird. Wo soll der Landwirt denn die hernehmen?

Es wäre ja schön wenn ein Landwirt auf sowas umsteigen könnte, doch für mich hört sich das ziemlich unglaubwürdig an.
Ist das nun eine Ente zum 1. April?
__________________
Schnäppchen
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Alt 02.04.2008, 10:38
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Ort: Berlin
Beiträge: 26
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Das ist kein Aprilscherz:

409. Genehmigungsantrag des
Landwirtschaftsbetriebs Alexander Bernartz
Bezirksregierung Köln
Az.: 56.8851.1.4b)aa)-4-16/07-Ad
Der Landwirtschaftsbetrieb Alexander Bernartz,
Rheinstraße 205, 50389 Wesseling, beantragt nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830/FNA-Nr. 2129-8) in
der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage
zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Dampf mit einer Feuerungswärmeleistung
von mehr als 1 MW (500 kW elektrische
Einspeiseleistung) beim Einsatz von gasförmigen
Brennstoffen (Biogas) auf dem Grundstück an der Landstraße
192 zwischen Bornheim und Wesseling (Gemarkung
Sechtem, Flur 4, Flurstücke 275, 276, 277).
Das Vorhaben bedarf als Anlage nach Nummer 1.4
Spalte 2 Buchstabe b) aa) des Anhangs zur Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen – 4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 504) in der zurzeit gültigen Fassung der Genehmigung
nach § 4 BImSchG.
Das Vorhaben unterliegt ferner dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, ber. 2797/FNA 2129-20) in der
zurzeit gültigen Fassung. Die Errichtung und der Betrieb
einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von
Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen
für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung
von 1 MW bis weniger als 10 MW
beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
u. a. von Biogas) fallen unter Nr. 1.3.2 der Anlage 1
zum UPVG.
Gemäß § 3c Satz 2 des UVPG ist bei diesem Vorhaben
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen,
die nur dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung
erforderlich macht, wenn trotz geringer Größe und Leistung
des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher
Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG
aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
zu erwarten sind (Screening).
Das Screening für das o. g. Projekt wurde gemäß den in
Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Es hat ergeben, dass durch das Projekt keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden kann.
Das Ergebnis des Screening und die Entscheidung der
Genehmigungsbehörde wird hiermit nach § 3a UVPG öffentlich
bekannt gemacht.
Bonn, den 23. Juli 2007
Im Auftrag
gez.: D r . F i s c h e r
ABl. Reg. K 2007, S. 246
__________________
Mein Blog:
http://blog.gilly.ws
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