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Bei Nachrichten am 1. April weiß man ja nie so recht ob sie stimmen. Eigentlich nervt mich das sehr, und auch dieses Jahr weiß ich nicht woran ich bin.
Im Kölner Stadtanzeiger habe ich gelesen, dass ein einzelner Landwirt mit seinem Geschäftspartner eine Biogas-Anlage besitzt, mit der sie aus Mais Energie erzeugen. In dem Artikel steht dass die Anlage täglich mit 25 Tonnen Mais gefütert wird. Wo soll der Landwirt denn die hernehmen? Es wäre ja schön wenn ein Landwirt auf sowas umsteigen könnte, doch für mich hört sich das ziemlich unglaubwürdig an. Ist das nun eine Ente zum 1. April?
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Das ist kein Aprilscherz:
409. Genehmigungsantrag des Landwirtschaftsbetriebs Alexander Bernartz Bezirksregierung Köln Az.: 56.8851.1.4b)aa)-4-16/07-Ad Der Landwirtschaftsbetrieb Alexander Bernartz, Rheinstraße 205, 50389 Wesseling, beantragt nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830/FNA-Nr. 2129-8) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW (500 kW elektrische Einspeiseleistung) beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) auf dem Grundstück an der Landstraße 192 zwischen Bornheim und Wesseling (Gemarkung Sechtem, Flur 4, Flurstücke 275, 276, 277). Das Vorhaben bedarf als Anlage nach Nummer 1.4 Spalte 2 Buchstabe b) aa) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit gültigen Fassung der Genehmigung nach § 4 BImSchG. Das Vorhaben unterliegt ferner dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. 2797/FNA 2129-20) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Errichtung und der Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere u. a. von Biogas) fallen unter Nr. 1.3.2 der Anlage 1 zum UPVG. Gemäß § 3c Satz 2 des UVPG ist bei diesem Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, die nur dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht, wenn trotz geringer Größe und Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Screening). Das Screening für das o. g. Projekt wurde gemäß den in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Es hat ergeben, dass durch das Projekt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Das Ergebnis des Screening und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit nach § 3a UVPG öffentlich bekannt gemacht. Bonn, den 23. Juli 2007 Im Auftrag gez.: D r . F i s c h e r ABl. Reg. K 2007, S. 246 |
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